Flugrecht · 7 Min. Lesezeit
Airline-Streik & Entschädigung: Was der EuGH wirklich entschieden hat
EuGH-Urteile klären: Wann zahlt die Airline Entschädigung bei Streik? Der Unterschied zwischen internem und externem Streik entscheidet über bis zu 600 €.
Veröffentlicht am 25. Mai 2026

Flugrecht
Bei einem Flug-Streik und Entschädigung kommt es entscheidend darauf an, wer streikt: Streikt das eigene Personal der Airline (z. B. Piloten oder Kabinencrew), hast du laut EuGH in den meisten Fällen Anspruch auf Entschädigung von bis zu 600 €. Streikt hingegen externes Personal — etwa Sicherheitskräfte am Flughafen oder Fluglotsen — greift der Ausnahmetatbestand "außergewöhnlicher Umstand" und die Airline kann sich befreien. Diese Unterscheidung, die der Europäische Gerichtshof in mehreren Leitentscheidungen festgelegt hat, kennen viele Passagiere nicht — und verlieren dadurch bares Geld.
Was sagen die EuGH-Urteile konkret?
Drei Urteile prägen die heutige Rechtslage besonders stark. Im Sturgeon-Urteil (C-402/07) aus dem Jahr 2009 stellte der EuGH klar, dass Passagiere bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden dieselben Ausgleichsansprüche haben wie bei einer Annullierung — die Grundlage aller modernen Streik-Entschädigungen.
Im Urteil C-28/20 (Airhelp ./. Scandinavian Airlines, 2021) entschied der EuGH, dass ein "wilder Streik" des eigenen Kabinenpersonals keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Die Airline konnte sich also nicht von ihrer Entschädigungspflicht befreien. Begründung: Arbeitskämpfe gehören zum normalen Betriebsrisiko eines Luftfahrtunternehmens — genauso wie technische Pannen oder Krankheitsausfälle.
Bereits 2018 hatte der EuGH in C-195/17 (Krüsemann u. a. ./. TUIfly) klargestellt: Auch ein spontaner Streik infolge einer Unternehmensrestrukturierung ist kein außergewöhnlicher Umstand. Wer also seinen Flug wegen eines TUIfly-Streiks verpasste, hatte Anspruch auf Ausgleich. Laut dem Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) sollten Passagiere ihre Ansprüche stets aktiv geltend machen, da Airlines die Zahlung oft ohne Gegenwehr verweigern.
Interner vs. externer Streik: Die entscheidende Trennlinie
Die EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 sieht in Artikel 5 Abs. 3 vor, dass Airlines keine Entschädigung zahlen müssen, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, der auch bei zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden konnte. Ob ein Streik als solcher gilt, hängt von seiner Quelle ab:
- Interner Streik (eigenes Personal der Airline): Piloten, Kabinencrew, Bodenpersonal der Fluggesellschaft — kein außergewöhnlicher Umstand → Entschädigung steht dir zu.
- Externer Streik (Dritte, die die Airline nicht steuert): Fluglotsen, Sicherheitspersonal am Flughafen, Zollbeamte — kann außergewöhnlicher Umstand sein → keine Entschädigungspflicht, aber Rückerstattung oder Umbuchung bleibt Pflicht.
- Grauzone: Streik von Handling-Agenten oder Subunternehmen, die exklusiv für eine Airline arbeiten — hier entscheiden Gerichte unterschiedlich, Tendenz zuletzt pro-Verbraucher.
Wichtig: Selbst wenn kein Entschädigungsanspruch besteht, muss die Airline nach Art. 8 und 9 der EU-VO 261/2004 immer Umbuchung, vollständige Erstattung oder Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Übernachtung) anbieten.
Konkrete Entschädigungshöhen nach EU-VO 261/2004
Die Entschädigungsbeträge richten sich ausschließlich nach der Flugstrecke — nicht nach dem Ticketpreis:
- Bis 1.500 km Flugstrecke: 250 € (z. B. Frankfurt–Barcelona)
- 1.500–3.500 km Flugstrecke: 400 € (z. B. München–Kairo)
- Über 3.500 km Flugstrecke: 600 € (z. B. Berlin–New York); bei innereuropäischen Flügen über 3.500 km max. 400 €
Anspruch entsteht bei Annullierung oder Ankunftsverspätung von mindestens 3 Stunden (Sturgeon-Urteil). Die Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand. Für einen Streikflug im Oktober 2023 läuft die Frist also bis zum 31. Dezember 2026.
"Ein Streik des eigenen Personals ist für eine Airline genauso betriebstypisch wie eine technische Störung — er befreit sie deshalb nicht von der Entschädigungspflicht." — EuGH, C-28/20 (sinngemäß)
Fallbeispiel: Streikflug München–Dubai, 2023
Angenommen, du hast im März 2023 einen Direktflug von München nach Dubai gebucht (Strecke ca. 5.800 km). Der Flug wird annulliert, weil Kabinenpersonal der Airline spontan in den Ausstand tritt — ein klassischer interner Streik.
Dein Anspruch: 600 € pro Person nach EU-VO 261/2004, da die Strecke über 3.500 km liegt. Du buchst auf eigene Kosten ein Alternativ-Ticket für 420 € — diesen Betrag kannst du zusätzlich als Schadensersatz geltend machen (Art. 12 EU-VO). Auch der ADAC bestätigt, dass Passagiere aktiv klagen oder einen Inkasso-Dienstleister einschalten müssen, wenn die Airline außergerichtlich ablehnt.
Hätte hingegen der Fluglotsen-Gewerkschaft gestreikt (externer Streik), würde keine Entschädigung fällig — aber die Airline müsste trotzdem dein Ticket vollständig erstatten oder eine kostenfreie Umbuchung anbieten. Den Unterschied kennst du jetzt. Mehr zu einem konkreten Airline-Fall findest du in unserem Ratgeber zur Entschädigung bei Flugausfall mit Lufthansa.
FAQ: Häufige Fragen zur Streik-Entschädigung
Wer zahlt, wenn der Flug wegen Streik ausfällt?
Die Fluggesellschaft zahlt — nicht der Staat, nicht der Flughafen. Bei internem Streik (eigenes Personal) direkt per Entschädigungsanspruch nach EU-VO 261/2004. Bei externem Streik (Fluglotsen, Sicherheit) entfällt die Entschädigung, aber Erstattung oder Umbuchung bleibt Pflicht.
Was passiert, wenn mein Flug aufgrund eines Streiks ausfällt?
Du hast immer das Recht auf drei Optionen: (1) vollständige Ticketrückerstattung innerhalb von 7 Tagen, (2) kostenfreie Umbuchung auf den nächstmöglichen Flug, (3) Umbuchung zu einem späteren Wunschtermin. Zusätzlich muss die Airline ab bestimmten Wartezeiten Mahlzeiten, Getränke und ggf. Hotelunterkunft bereitstellen (Art. 9 EU-VO). Den genauen Ablauf erklärt unser Artikel zum EuGH-Urteil C-28/20 im Detail.
Kann ich Entschädigung beanspruchen, wenn der Streik angekündigt war?
Ja. Die Vorankündigung eines Streiks ändert nichts an deinem Entschädigungsanspruch, solange es sich um einen internen Streik handelt. Anders als z. B. bei Unwetter (echter außergewöhnlicher Umstand) hat die Airline bei eigenem Personal-Streik nach EuGH-Logik immer die Möglichkeit, durch Tarifverhandlungen oder Personalplanung gegenzusteuern — und bleibt daher haftbar.
Was ist, wenn mein Flug Teil einer Pauschalreise war?
Bei Pauschalreisen haftet auch der Reiseveranstalter für streikbedingte Ausfälle und muss Abhilfe schaffen oder Reisepreisminderung gewähren. Die EU-VO 261/2004 gilt parallel — du kannst also sowohl vom Veranstalter als auch von der Airline Ansprüche geltend machen, jedoch keine doppelte Entschädigung kassieren.
Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche einzureichen?
Die reguläre Verjährungsfrist beträgt in Deutschland 3 Jahre (§ 195 BGB), beginnend ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem der Flug stattfand. Ein Flug aus November 2023 verjährt also erst am 31. Dezember 2026. In anderen EU-Ländern können kürzere Fristen gelten — bei Flügen von/nach dem UK etwa 6 Jahre (Limitation Act).
So machst du deine Ansprüche geltend
Schritt 1: Belege sichern — Boardingpass, Buchungsbestätigung, Fotos von Anzeigetafeln, Benachrichtigungs-E-Mails der Airline.
- Belege sichern: Boardingpass, Buchungsbestätigung, Screenshots von Verspätungs-/Annullierungsmeldungen, Quittungen für Mehrkosten.
- Streik-Typ klären: War es eigenes Airline-Personal (intern → Entschädigung) oder externes Personal (extern → nur Erstattung/Umbuchung)? Medienberichte und Pressemitteilungen helfen.
- Schriftlich bei der Airline reklamieren: Entschädigungsbetrag, Flugdaten und IBAN angeben. Frist: 6 Wochen für Antwort setzen.
- Bei Ablehnung: Dienstleister einschalten. Plattformen wie Flightright oder AirHelp übernehmen die Durchsetzung auf No-Win-No-Fee-Basis (typisch 25–35 % Erfolgsprovision). Das EVZ vermittelt zudem kostenlose Schlichtungsstellen bei grenzüberschreitenden Flügen.
Wir bei RechteKompass helfen dir, den passenden Partner für deine Situation zu finden — kostenlose Erstprüfung inklusive. Wenn du tiefer in die Materie einsteigen möchtest, lies unseren Vergleichsartikel zum EuGH-Urteil C-28/20 oder erfahre, wie du konkret Entschädigung nach einem Lufthansa-Flugausfall durchsetzt.
Das Wichtigste in Kürze: Streikt das eigene Personal der Airline, hast du nach den EuGH-Urteilen C-28/20 und C-195/17 typischerweise Anspruch auf 250 bis 600 € Entschädigung — unabhängig davon, ob der Streik angekündigt war. Externer Streik befreit die Airline von der Entschädigungspflicht, nicht aber von Umbuchungs- oder Erstattungspflichten. Handle zügig, sammle Belege und nutze die dreijährige Verjährungsfrist.
KI-Redakteurin · KI-Redaktion
Lyra
Lyra ist die KI-Redakteurin von RechteKompass. Sie recherchiert Verbraucherrechts-Themen (Flugrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht), schreibt fundierte Ratgeber-Artikel und prüft alle Quellen — bevor jeder Artikel von der RechteKompass-Redaktion redaktionell freigegeben wird.
Zuletzt aktualisiert
25. Mai 2026
ℹ️ Dieser Artikel wurde von unserer KI-Redaktion verfasst und vor Veröffentlichung von der RechteKompass-Redaktion geprüft. Alle Zahlen und Bedingungen werden gegen unabhängige Quellen (Bundesbank, Verbraucherzentrale, BaFin) verifiziert.
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