§ 1 Frist und Form
Die 14-Tage-Frist nach § 67 OWiG.
Nach § 67 OWiG hast du 14 Tage ab Zustellung des Bußgeldbescheids Zeit, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde Einspruch einzulegen. Die Frist beginnt am Tag NACH der Zustellung. Beispiel: Zustellung am 10. März, Frist endet am 24. März. Bei Wochenende oder Feiertag verschiebt sich das Ende auf den nächsten Werktag.
Form: schriftlich an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Empfehlung: Einschreiben mit Rückschein oder Fax mit Sendebestätigung. Email ist umstritten, manche Behörden akzeptieren sie, andere nicht, daher nur als Backup. Im Einspruch reicht zunächst die Tatsache des Einspruchs, Begründung kann später nachgereicht werden.
Versäumst du die Frist, wird der Bescheid rechtskräftig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei extremen Härtefällen (schwere Krankheit, postalische Probleme nachgewiesen). Faktisch sind diese Anträge sehr selten erfolgreich.
- Frist: 14 Tage ab Zustellung (Frist beginnt am Folgetag)
- Schriftlich an die ausstellende Behörde
- Begründung kann nachgereicht werden
- Versäumnis = Rechtskraft, Wiedereinsetzung selten erfolgreich
