§ 1 Umlagefähigkeit
Welche Kosten der Vermieter umlegen darf, und welche nicht.
Umlagefähig sind nur die in § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) abschließend aufgezählten Positionen: Grundsteuer, Wasserversorgung, Müllabfuhr, Heizung, Schornsteinfeger, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Hausmeister-Tätigkeiten (nicht Verwaltung!), Versicherung gegen Gebäudeschäden, Kabel- und Antennenanlage.
NICHT umlagefähig sind: Verwaltungskosten (z. B. Hausverwalter-Honorar), Reparaturen und Instandhaltung (das ist Vermieter-Sache), Rücklagen für künftige Reparaturen, Kosten für leerstehende Wohnungen, Bank-Gebühren, Steuerberatung, Rechtsberatung des Vermieters. Werden diese Positionen umgelegt, ist das ein klassischer Anfechtungsgrund.
Auch wichtig: alle umlagefähigen Kosten müssen im Mietvertrag konkret vereinbart sein. Eine Klausel wie "der Mieter trägt alle Betriebskosten" reicht. Fehlt die Klausel ganz, sind nur die fest vereinbarten Positionen umlagefähig.
- Umlagefähig: BetrKV § 2 (Grundsteuer, Wasser, Müll, Heizung etc.)
- NICHT umlagefähig: Verwaltung, Reparaturen, Rücklagen
- Mietvertrag muss Umlage vereinbart haben
- Leerstands-Kosten dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden
