§ 1 Rechtsgrundlage
Wie § 536 BGB die automatische Mietminderung regelt.
§ 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt die Minderung bei Mängeln der Mietsache. Der entscheidende Punkt: die Minderung tritt automatisch kraft Gesetz ein, sobald ein Mangel vorliegt. Du musst weder eine Zustimmung des Vermieters einholen noch eine Kündigung aussprechen. Die Miete ist ab dem Moment des Mangels rechtlich gemindert, unabhängig davon, ob du sie weiter voll überweist oder die Minderung sofort durchziehst.
Wichtige Voraussetzung: der Mangel muss die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen. Eine knarrende Tür reicht in der Regel nicht, ein dauerhafter Heizungsausfall im Winter dagegen schon. Außerdem darfst du den Mangel nicht selbst verursacht haben (etwa Schimmel durch falsches Lüften, das ist umstritten und immer Plattform-Prüfung wert).
Praktisch wichtig: bevor du die Miete kürzt, musst du den Vermieter über den Mangel informieren (Mängelanzeige), damit er Gelegenheit zur Behebung hat. Erst danach ist die tatsächliche Minderungs-Zahlung sicher rechtmäßig. Vor der Anzeige bestehen Risiken bei der Beweisführung.
- Automatische Minderung kraft Gesetz, keine Zustimmung nötig
- Voraussetzung: Mangel beeinträchtigt vertragsgemäßen Gebrauch
- Mängelanzeige zwingend vor tatsächlicher Kürzung
- Eigenverschuldete Mängel mindern nicht
