§ 1 Wann anwendbar?
KSchG-Anwendbarkeit: 10 MA und 6 Monate.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt nur, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: erstens der Betrieb hat regelmäßig mehr als 10 Vollzeit-Arbeitnehmer (§ 23 KSchG), zweitens der Arbeitnehmer ist seit mindestens 6 Monaten beschäftigt (§ 1 KSchG). Sind beide erfüllt, gilt voller Kündigungsschutz: die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein (verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt).
Auch ohne KSchG-Anwendung kann eine Klage sinnvoll sein, etwa wegen Verstößen gegen besonderen Kündigungsschutz: Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Elternzeit, Mutterschutz, Betriebsratsmitglied. Diese Schutz-Tatbestände gelten unabhängig von der Betriebsgröße.
Ausnahme Schwellwert: für Mitarbeiter mit Einstellungs-Datum vor dem 01.01.2004 gilt der alte Schwellwert von mehr als 5 Mitarbeitern (statt 10). Diese Übergangsregelung ist bis heute relevant für langjährige Mitarbeiter.
- KSchG: über 10 MA + 6 Monate Beschäftigung
- Ohne KSchG: Schutz nur bei besonderen Tatbeständen
- Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Elternzeit unabhängig
- Alt-Mitarbeiter (Einstellung vor 2004): Schwellwert 5 MA
