§ 1 Anspruchs-Grundlagen
Wann besteht Anspruch auf Abfindung in Deutschland?
Anders als oft behauptet: ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht in Deutschland nur in wenigen Fällen. § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt einen Sonderfall: bei betriebsbedingter Kündigung mit ausdrücklichem Verzicht auf Kündigungsschutzklage erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr.
In allen anderen Fällen ist die Abfindung Verhandlungs-Sache: der Arbeitgeber zahlt, wenn er sich vor einer Kündigungsschutzklage und dem damit verbundenen Prozessrisiko schützen will. Statistisch enden 70 Prozent der gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich (Abfindung gegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses), nur 30 Prozent gehen bis zum Urteil.
Sozialpläne können kollektive Abfindungs-Ansprüche begründen: bei Betriebsänderungen mit Betriebsrat verhandelt der Rat einen Sozialplan, der Abfindungen für betroffene Mitarbeiter festlegt. Diese Sozialplan-Abfindungen sind oft niedriger als individuelle Verhandlungsergebnisse, aber rechtlich garantiert.
- Gesetzlicher Anspruch nur § 1a KSchG (betriebsbedingte Kündigung)
- 70 % aller Klagen enden mit Vergleich plus Abfindung
- Sozialplan-Abfindungen bei Betriebsänderung mit Betriebsrat
- Sonst: Verhandlungs-Sache, basierend auf Prozessrisiko
