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AUFHEBUNGSVERTRAG

Vertrag auf dem Tisch?
Nichts unterschreiben.
Erst verhandeln.

Aufhebungsverträge sehen einfach aus, sind aber komplex: Sperrzeit-Risiko beim Arbeitslosengeld, Steuer-Optimierung mit Fünftelregelung, oft 30-50 Prozent mehr Abfindung verhandelbar. Wir prüfen und vermitteln an Spezialisten.

  • Sperrzeit-Risiko 12 Wochen ALG I bei freier Aufhebung
  • Steuer-Optimierung via Fünftelregelung (15-30 % Ersparnis)
  • Verhandelte Abfindung typischerweise 30-50 % über Erstangebot
Schritt 1 / 425%

FRAGE 1 VON 3

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  • 12 Wochen

    Sperrzeit-Risiko

    Beim Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III

  • 30-50 %

    Mehr-Abfindung

    Durch professionelle Verhandlung erreichbar

  • 15-30 %

    Steuer-Ersparnis

    Mit Fünftelregelung (§ 34 EStG)

  • 14 Tage

    Bedenkzeit-Empfehlung

    Vor Unterschrift mit Anwalt sprechen

In 3 Schritten zur sicheren Aufhebung

Vom Angebot zum optimalen Deal.

  1. 01

    Schritt 01

    Vertrag prüfen

    Plattform analysiert die Aufhebungsklauseln auf Sperrzeit-Risiko, Steuer-Falle, Verzichts-Klauseln, Wettbewerbs-Verbote.

  2. 02

    Schritt 02

    Verhandeln

    Anwalt verhandelt höhere Abfindung, Sperrzeit-Vermeidung und Steuer-optimale Auszahlungs-Struktur. Bei Bedarf wechselt der Modus zu Kündigung plus Vergleich.

  3. 03

    Schritt 03

    Unterschreiben oder klagen

    Optimierter Vertrag wird unterschrieben, oder bei Streit Kündigungsschutzklage. Plattform übernimmt beide Wege.

§ 1 Vertragstyp

Aufhebungsvertrag vs Kündigung: zwei unterschiedliche Welten.

Der Aufhebungsvertrag ist eine BEIDSEITIGE Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oft mit Abfindung. Die Kündigung ist eine EINSEITIGE Erklärung des Arbeitgebers. Das ist kein juristisches Detail, sondern entscheidet über zentrale Folgen wie die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Folgen Aufhebungsvertrag: kürzere Frist (oft sofortige Beendigung), keine Kündigungsschutzklage möglich, in der Regel Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (12 Wochen). Folgen Kündigung: gesetzliche Kündigungsfrist, Möglichkeit der Klage, Sperrzeit nur bei eigenem Verschulden.

Wichtige Sonder-Strategie: lässt sich der Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag drängen, kann man stattdessen eine Kündigung mit anschließendem GERICHTLICHEN VERGLEICH wählen. Der Vergleich liest sich faktisch fast wie ein Aufhebungsvertrag, vermeidet aber die Sperrzeit. Diese Strategie spricht für die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt VOR Unterschrift.

  • Aufhebungsvertrag = beidseitige Vereinbarung mit Sperrzeit-Risiko
  • Kündigung + Vergleich = bessere Lösung in vielen Fällen
  • Klage-Möglichkeit nur bei Kündigung
  • Sperrzeit-Vermeidung als Verhandlungs-Ziel

§ 2 Sperrzeit

Wann die Bundesagentur 12 Wochen Sperrzeit verhängt.

Nach § 159 SGB III verhängt die Bundesagentur für Arbeit eine 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst löst, ohne wichtigen Grund. Das ist bei Aufhebungsverträgen der Regelfall, weil der Arbeitnehmer aktiv zugestimmt hat.

Sperrzeit-Vermeidung: möglich, wenn der Aufhebungsvertrag eine ANGEMESSENE Abfindung enthält (typischerweise 0,5 bis 1 BMG pro Jahr) UND eine drohende Kündigung dokumentiert ist. Die Bundesagentur akzeptiert dann den Vertrag als Vermeidung der Kündigung und verhängt keine Sperrzeit. Die genauen Anforderungen variieren je nach Sachbearbeiter, im Zweifel hilft die anwaltliche Bestätigung der Kündigungs-Drohung.

Konsequenz Sperrzeit: für 12 Wochen kein Arbeitslosengeld plus Verlängerung der Gesamt-Anspruchsdauer um diese 12 Wochen. Bei Hartz-IV-Bezug ist die Sperrzeit oft nicht relevant, weil keine Anwartschafts-Zeit gilt. Bei Personen mit langer Anwartschaft (Arbeitslosengeld 12-24 Monate) ist die Sperrzeit erheblich.

  • Sperrzeit 12 Wochen ohne Arbeitslosengeld
  • Vermeidung: angemessene Abfindung + Kündigungs-Drohung dokumentiert
  • Bundesagentur-Bewertung variabel, anwaltliche Bestätigung hilft
  • Bei Hartz IV oft weniger relevant

§ 3 Verhandlungs-Hebel

Was sich beim Aufhebungsvertrag verhandeln lässt.

Höhe der Abfindung: Standard-Angebot oft 0,5 BMG pro Jahr (Faustformel). Verhandelt werden können 0,75 bis 1,5 BMG pro Jahr, je nach Verhandlungs-Position. Hebel sind Form-Fehler in der drohenden Kündigung, schwacher Sozialschutz-Stand des Arbeitgebers (z. B. fehlende Sozialauswahl), oder rechtliche Risiken (Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung).

Abfindungs-Zahlungs-Struktur: Einmalzahlung versus gestreckte Auszahlung über mehrere Steuerjahre. Bei großen Abfindungen kann die Streckung steuerlich vorteilhaft sein, weil die Spitzensteuer-Belastung gemildert wird. Allerdings nur, wenn keine Fünftelregelung anwendbar wäre.

Klauseln zu vermeiden: Wettbewerbs-Verbote ohne Karenz-Entschädigung (mindestens 50 Prozent des letzten Gehalts pro Monat des Verbots), Verzichts-Klauseln auf Resturlaubs-Abgeltung, Verzicht auf Zwischenzeugnis, Verzicht auf weitere Abfindungs-Ansprüche aus Sozialplan oder Tarifvertrag. Diese Klauseln sind oft versteckte Falle und kosten den Arbeitnehmer signifikant.

Übergangszeit: Frei-Stellung bis Endtermin mit Lohnfortzahlung erhöht die Abfindung de facto. Häufig wird dies vom Arbeitgeber als Zugeständnis angeboten und sollte mit-verhandelt werden.

  • Abfindungs-Höhe: 0,75-1,5 BMG pro Jahr verhandelbar
  • Auszahlungs-Struktur kann Steuern optimieren
  • Wettbewerbsverbot nur mit Karenz-Entschädigung 50 %
  • Freistellung mit Lohnfortzahlung als Bonus mit-verhandeln

ABFINDUNGS-FAUSTFORMEL

Beispiel: 5.000 € Brutto-Monatsgehalt — wie viel pro Beschäftigungsjahr?

12.5005 Jahre
25.00010 Jahre
37.50015 Jahre
50.00020 Jahre
62.50025 Jahre

Faustformel: 0,5 × Bruttogehalt × Jahre. Spezialisierte Anwälte verhandeln in der Praxis oft +30 % bis +100 %.

§ 4 Steuer-Optimierung

Wie die Fünftelregelung 15-30 % Steuer spart.

Die Fünftelregelung nach § 34 EStG mildert die Steuer auf außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen. Die Abfindung wird so behandelt, als wäre sie über 5 Jahre verteilt eingegangen, das senkt den durchschnittlichen Steuersatz. Typische Ersparnis: 15 bis 30 Prozent gegenüber Vollbesteuerung.

Voraussetzung: die Abfindung muss ZUSAMMENGEBALLT im selben Veranlagungszeitraum (Steuerjahr) eingehen. Wird die Abfindung über mehrere Jahre gestreckt (etwa Hälfte 2026, Hälfte 2027), entfällt die Fünftelregelung. Strategisch wichtig: lieber Einmalzahlung im Jahr der Aufhebung als Streckung.

Ab 2026: die Fünftelregelung wird nicht mehr automatisch vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug angewendet, sondern muss vom Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Praktische Folge: erstmal hohe Lohnsteuer abgezogen, Rückzahlung über die Steuererklärung. Eine Steuer-Beratung lohnt bei Abfindungen über 30.000 Euro.

  • Fünftelregelung mildert Steuer-Progression
  • Typische Ersparnis 15-30 % gegenüber Vollbesteuerung
  • Zusammenballung im selben Steuerjahr zwingend
  • Ab 2026: Beantragung über Steuererklärung

WAS VERHANDELN?

Standard vs verhandelte Aufhebungs-Konditionen.

Die folgende Tabelle zeigt typische Standard-Angebote des Arbeitgebers und realistische Verhandlungs-Ergebnisse mit Spezialisten.

AspektStandard-AngebotVerhandeltes Ergebnis
Abfindungs-Faktor0,5 BMG / Jahr0,75-1,5 BMG / Jahr
Sperrzeit ALG IHäufig nicht vermiedenMit Anwalt vermeidbar
Zeugnis-NoteStandard "gut" (3)Sehr gut (2) oder besser
Resturlaubs-AbgeltungOft im Vertrag verzichtetVollständig ausbezahlt
WettbewerbsverbotOft ohne Karenz50 % Gehalt pro Monat Verbot
FreistellungSofortige AufhebungBezahlte Freistellung bis Endtermin

Verhandelte Werte basieren auf Chevalier- und CONNY-Statistiken. Im Einzelfall können die Spitzen-Ergebnisse höher liegen, abhängig von Verhandlungs-Position und Branche.

HÄUFIGE FRAGEN ZUM AUFHEBUNGSVERTRAG

Was du vor der Unterschrift wissen solltest.

Soll ich den Aufhebungsvertrag direkt unterschreiben?
Nein. Lass dir mindestens 14 Tage Bedenkzeit nehmen und besprich den Vertrag mit einem Anwalt. Anwaltskosten oft 200-500 €, aber die Verhandlung holt typischerweise 30-50 Prozent mehr Abfindung heraus, plus Vermeidung der Sperrzeit. Das Verhältnis ist fast immer positiv.
Was ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Nach § 159 SGB III verhängt die Bundesagentur 12 Wochen Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer das Verhältnis selbst löst. Bei Aufhebungsverträgen oft der Regelfall. Vermeidung möglich mit angemessener Abfindung (mind. 0,5 BMG pro Jahr) und dokumentierter Kündigungs-Drohung.
Wie hoch ist eine angemessene Abfindung?
Standard nach Faustformel: 0,5 Brutto-Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Verhandelt typischerweise 0,75 bis 1,5 BMG pro Jahr, je nach Sozialschutz-Status (Alter, Familie, Schwerbehinderung) und Form-Mängeln in der drohenden Kündigung.
Welche Klauseln sind kritisch?
Wettbewerbs-Verbote ohne Karenz-Entschädigung (mind. 50 % Gehalt pro Verbots-Monat), Verzicht auf Resturlaubs-Abgeltung, Verzicht auf Zwischenzeugnis-Note, Verzicht auf Sozialplan-Ansprüche. Jede dieser Klauseln kostet den Arbeitnehmer mehrere tausend Euro, oft mehr als die Abfindung dazugewinnt.
Kann ich nach Unterschrift noch klagen?
Sehr eingeschränkt. Aufhebungsverträge enthalten typischerweise eine Generalklausel: "Mit Erfüllung dieses Vertrags sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten." Eine spätere Klage ist dann praktisch ausgeschlossen, außer bei Sittenwidrigkeit oder Drohung. Daher vor Unterschrift alles prüfen.
Was ist die Fünftelregelung?
Die Fünftelregelung nach § 34 EStG mildert die Steuer auf Abfindungen. Sie werden so versteuert, als wären sie über 5 Jahre verteilt eingegangen. Typische Ersparnis 15-30 Prozent gegenüber Vollbesteuerung. Voraussetzung: Zusammenballung im selben Steuerjahr. Ab 2026 nur über die Einkommensteuererklärung beantragbar.

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