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FLUGVERSPÄTUNG

Flug 3 Stunden zu spät?
Bis zu 600 € Entschädigung.
EU-VO 261/2004.

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung schreibt feste Beträge vor, 250 €, 400 € oder 600 € je nach Strecke. Wir prüfen Flugnummer und Datum in 60 Sekunden und vermitteln direkt an Flightright, AirHelp und Compensation2Go.

  • Anspruch ab 3 Stunden Ankunfts-Verspätung am Endziel, gilt automatisch
  • Auch nach 3 Jahren noch durchsetzbar (§ 195 BGB Verjährungsfrist)
  • No-Win-No-Fee: zahlst nur bei tatsächlicher Auszahlung
Schritt 1 / 425%

FRAGE 1 VON 3

Wo lag deine Flugstrecke?

Die Entschädigungshöhe richtet sich nach der Strecke deines Fluges.

  • 600 €

    Max. Entschädigung

    Pro Passagier bei Langstrecke über 3.500 km

  • 3 Std.

    Mindest-Verspätung

    Ab dieser Ankunftsverspätung am Endziel besteht Anspruch

  • 99 %

    Erfolgsquote Plattform

    Flightright und AirHelp im Gerichtsverfahren

  • 3 Jahre

    Verjährungsfrist

    Verspätung aus 2023 noch bis Ende 2026 durchsetzbar

In 3 Schritten zur Entschädigung

Vom Boarding-Pass zum Geld auf dem Konto.

  1. 01

    Schritt 01

    Verspätung dokumentieren

    Flugnummer, Datum, geplante und tatsächliche Ankunftszeit eingeben. Bei Anschlussflug auch die finale Ankunftszeit am Endziel, nur die zählt.

  2. 02

    Schritt 02

    Plattform wählen

    Vergleich der drei führenden Anwalts-Plattformen mit Provision, Auszahlungsdauer und Erfolgsquote. Du entscheidest, wer dich vertritt.

  3. 03

    Schritt 03

    Auszahlung erhalten

    Plattform kommuniziert mit Airline und klagt falls nötig. Im Erfolgsfall fließt der Nettobetrag direkt auf dein Konto, meist nach 4 bis 12 Wochen.

§ 1 Grundlage

Wie funktioniert die EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004?

Die EU-Verordnung 261/2004 ist seit 2005 in Kraft und gilt für alle Flüge die in einem EU-Mitgliedstaat starten oder mit einer EU-Airline aus einem Drittland in die EU fliegen. Inhaltlich regelt sie drei Tatbestände einheitlich: große Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung wegen Überbuchung. Bei allen drei Fällen besteht ein gestaffelter Pauschal-Entschädigungs-Anspruch, der unabhängig vom tatsächlich entstandenen Schaden ist.

Der entscheidende Punkt: du musst nicht nachweisen, dass dir durch die Verspätung ein konkreter Schaden entstanden ist. Die Pauschale ist gesetzlich festgelegt und greift automatisch ab Erreichen der Schwellenwerte. Ein verpasstes Meeting, eine verlorene Hotel-Nacht oder versäumte Anschlussflüge spielen für die Höhe keine Rolle, nur die Distanz und die Verspätungs-Dauer.

Die Ankunftsverspätung von 3 Stunden als Schwellenwert für Verspätung wurde nicht direkt in der Verordnung festgelegt, die nennt nur Annullierung und Nichtbeförderung. Erst das Sturgeon-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) C-402/07 vom 19. November 2009 hat die Verspätung der Annullierung gleichgestellt, sofern die Ankunftsverspätung am Endziel 3 Stunden oder mehr beträgt. Seitdem gilt die 3-Stunden-Regel als gefestigte Rechtsprechung.

  • Geltungsbereich: alle Flüge ab EU-Flughafen + EU-Airlines aus Drittländern in EU
  • 3 Tatbestände einheitlich: Verspätung, Annullierung, Nichtbeförderung
  • Pauschal-Entschädigung, kein Schadensnachweis erforderlich
  • Rechtsgrundlage Verspätung: EuGH Sturgeon-Urteil C-402/07 (2009)

§ 2 Höhe nach Distanz

Wie hoch ist die Entschädigung, 250, 400 oder 600 Euro?

Die Verordnung staffelt die Entschädigung nach der Großkreis-Distanz zwischen Abflug- und Ziel-Flughafen, egal wie viele Stopps dazwischen liegen, gemessen wird die Luftlinie zwischen Start und Endziel. Bis 1.500 Kilometer Kurzstrecke gibt es 250 Euro pro Passagier. Zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern Mittelstrecke beträgt die Pauschale 400 Euro. Über 3.500 Kilometer Langstrecke werden 600 Euro fällig.

Eine Sonderregel gilt innerhalb der EU: für Flüge zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten gibt es immer höchstens 400 Euro, auch wenn die Distanz über 3.500 km liegt (etwa bei Flügen zwischen den europäischen Hauptinseln und Übersee-Departements). Für Flüge zwischen EU und Drittländern mit einer Distanz über 3.500 km kann die Airline die Entschädigung bei Verspätung zwischen 3 und 4 Stunden auf 300 Euro halbieren, bei Verspätung ab 4 Stunden Ankunftsverspätung gilt aber wieder die volle 600-Euro-Pauschale.

Praktische Beispiele: Berlin nach Mallorca (1.500 km) ergibt 250 Euro. Frankfurt nach New York (6.200 km) ergibt 600 Euro. München nach Athen (1.500 km) ist genau an der Grenze, meist wird zugunsten des Passagiers gerundet und die nächst-höhere Stufe angesetzt, falls die Distanz zwischen den exakten Großkreis-Berechnungen schwankt. Bei Grenzfällen lohnt sich die Plattform-Prüfung besonders, weil sie die offiziellen ICAO-Distanzwerte verwendet.

  • Kurzstrecke 0–1.500 km: 250 €
  • Mittelstrecke 1.500–3.500 km: 400 €
  • Langstrecke über 3.500 km: 600 €
  • EU-EU-Sonderregel: maximal 400 € unabhängig von Distanz
  • Halbierung möglich bei 3–4 Std. Verspätung Langstrecke (300 € statt 600 €)

§ 3 Ankunftszeit ist alles

Maßgeblich ist nur die Ankunftsverspätung am Endziel.

Häufiger Irrtum: viele glauben, die Abflug-Verspätung sei entscheidend. Das ist falsch. Für den Anspruch zählt ausschließlich, wie spät du tatsächlich am Endziel ankommst, gemessen wird der Moment, in dem die Flugzeugtür geöffnet wird. Bei einem direkten Flug ist das einfach: planmäßig 13:00 Uhr, tatsächlich 16:05 Uhr → 3:05 Stunden Verspätung → 250/400/600 Euro je nach Distanz.

Komplizierter wird es bei Anschlussflügen. Auch dort zählt NUR die finale Ankunftszeit am Endziel. Beispiel: Du fliegst Berlin → Frankfurt → New York. Der erste Flug Berlin-Frankfurt hat 90 Minuten Verspätung, dadurch verpasst du den Anschluss in Frankfurt. Die Airline bucht dich um auf den nächsten New-York-Flug 5 Stunden später. Folge: du kommst 5+ Stunden zu spät in New York an → voller 600-Euro-Anspruch auf Langstrecke. Selbst wenn der erste Flug nur 30 Minuten Verspätung gehabt hätte und das ein Knappes-Umsteigen-Problem war, die Airline ist verantwortlich für die Anschluss-Verbindung, sofern beide Flüge auf einer Buchung waren.

Wichtig: das gilt NUR bei Anschlussflügen auf einer einzigen Buchung. Hast du zwei separate Tickets gekauft (z. B. Berlin-Frankfurt bei Lufthansa und Frankfurt-New York separat bei United), greift die Verordnung nicht für das Verpassen des zweiten Fluges. Buche bei größeren Reisen daher immer als durchgehende Buchung über eine Airline oder ein Allianz-Mitglied.

  • Maßgeblich: Ankunftszeit am Endziel, nicht Abflug-Verspätung
  • Anschlussflüge auf einer Buchung: ganze Strecke zählt
  • Separate Tickets: jede Buchung isoliert, Anschluss-Verpassen nicht abgedeckt
  • Messung: Moment der Flugzeugtür-Öffnung am Ziel-Gate

§ 4 Außergewöhnliche Umstände

Wann die Airline aus der Pflicht ist, und wann nicht.

Die Verordnung kennt einen einzigen Ausschlussgrund: "außergewöhnliche Umstände", die auch durch zumutbare Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können. Was darunter fällt, hat die Rechtsprechung über Jahre eng definiert, der Maßstab ist streng zugunsten des Passagiers.

Klar als außergewöhnliche Umstände anerkannt sind: politische Instabilität am Zielort, Vulkanausbruch (siehe Eyjafjallajökull-Sperrungen 2010), gesperrter Luftraum aus Sicherheitsgründen, extreme Wetterlagen wie Hurrikane oder tropische Stürme, Sabotage oder terroristische Bedrohungen, sowie unvorhersehbare medizinische Notfälle die zum sofortigen Landen führen. Auch versteckte Konstruktionsfehler des Herstellers können in Einzelfällen anerkannt werden.

NICHT als außergewöhnliche Umstände gelten dagegen: normale Wetterbedingungen wie Regen, leichter Schnee oder Bodennebel, die muss die Airline einkalkulieren. Technische Defekte am Flugzeug sind grundsätzlich Teil der betrieblichen Sphäre, die EuGH-Urteile C-549/07 (Wallentin-Hermann) und C-257/14 (van der Lans) haben das mehrfach bestätigt. Auch Personalmangel, Crew-Krankheit oder unzureichende Wartung schließen den Anspruch nicht aus.

In der Praxis behaupten Airlines fast immer "außergewöhnliche Umstände", um die Auszahlung zu verzögern. Spezialisierte Plattformen wie Flightright haben Zugang zu METAR-Wetterdaten, Eurocontrol-Flugbewegungsdaten und können Airline-Behauptungen oft binnen Tagen widerlegen. Das ist einer der wesentlichen Gründe, warum Selbst-Reklamationen nur 20-30 % Erfolg haben, Plattformen aber 95-99 %.

  • Anerkannt: Vulkan, Krieg, geschlossener Luftraum, Hurrikan, Sabotage
  • NICHT anerkannt: Standard-Wetter, technische Defekte, Crew-Probleme
  • Streik des Airline-Personals: KEIN außergewöhnlicher Umstand (EuGH C-28/20)
  • Behauptungen widerlegbar via METAR + Eurocontrol-Daten der Plattformen

ENTSCHÄDIGUNG NACH STRECKE

Je länger die Strecke, desto höher die Entschädigung nach EU-VO 261/2004.

250 €bis 1.500 kmKurzstrecke
400 €1.500 – 3.500 kmMittelstrecke
600 ۟ber 3.500 kmLangstrecke

§ 5 Streik nach EuGH

Streik der Crew: voller Anspruch trotzdem (EuGH C-28/20).

Das EuGH-Urteil C-28/20 vom 23. März 2021 hat einen jahrelangen Streit beendet: ein Streik des Airline-eigenen Personals (Piloten, Flugbegleiter) ist KEIN außergewöhnlicher Umstand und schließt den Entschädigungsanspruch nicht aus. Das gilt sowohl für angekündigte Tarif-Streiks als auch für spontane wilde Streiks.

Begründung des EuGH: Streiks der eigenen Mitarbeiter sind Teil der normalen Geschäftstätigkeit einer Airline. Tarifkonflikte gehören zum unternehmerischen Risiko, das die Airline selbst gestalten kann, sie hat Einfluss auf Lohnverhandlungen, Arbeitszeitmodelle und Personalplanung. Ein Streik des eigenen Personals ist daher nicht "von außen kommend" und damit kein Ausschlussgrund.

Wichtige Abgrenzung: Streik externer Dienstleister (Flughafen-Personal, Bodenabfertiger, Sicherheitskontrollen) kann dagegen ein außergewöhnlicher Umstand sein, weil die Airline darauf keinen Einfluss hat. Das wurde im Verfahren TAP Portugal vs Lara Beja (EuGH C-156/22) im November 2022 nochmals bestätigt. In der Praxis: Streik des Lufthansa-Personals → Anspruch besteht. Streik der Frankfurter Bodenabfertigung → Airline kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen.

  • Streik eigenes Personal (Piloten, Crew): voller Anspruch (EuGH C-28/20)
  • Streik externer Dienstleister (Boden, Sicherheit): kann ausschließen
  • Wilde Streiks ebenfalls anspruchsbegründend
  • Beweispflicht trägt die Airline, sie muss die Außergewöhnlichkeit belegen

§ 6 Selbst oder Plattform?

Selbst durchsetzen oder Plattform, was lohnt sich finanziell?

Rein rechnerisch gibt es zwei Größen: die Erfolgsquote und die Provision. Selbst-Reklamation kostet 0 Prozent Provision, hat aber laut Daten der Verbraucherzentrale eine Erfolgsquote von 20 bis 30 Prozent. Airlines lehnen routinemäßig ab und hoffen, dass Verbraucher aufgeben, was statistisch oft funktioniert.

Plattformen wie Flightright, AirHelp und Compensation2Go kommen in außergerichtlichen Verfahren auf 90-95 % Erfolg, in gerichtlichen Verfahren sogar auf 99 %. Die Provision liegt je nach Anbieter zwischen 20 und 35 Prozent. Wichtig: bei No-Win-No-Fee-Modellen zahlst du nichts, falls die Plattform verliert, du trägst also kein finanzielles Risiko.

Beispielrechnung bei 400 Euro Anspruch (Mittelstrecke): selbst durchgesetzt erhältst du im Schnitt 100 Euro (25 % × 400 €), allerdings nach 5-15 Stunden Korrespondenz und ggf. einer Klage. Plattform mit 30 % Provision: 94 % × 400 € × 70 % = 263 Euro netto bei null Zeitaufwand. Selbst rein finanziell ist die Plattform bei realistischer Selbst-Reklamations-Quote überlegen. Bei einem 600-Euro-Langstrecken-Fall ist der Hebel noch deutlicher (selbst: 150 €, Plattform: 394 €).

Selbst-Reklamation kann sich lohnen, wenn die Verspätung extrem gut dokumentiert ist (Flightradar24-Screenshot, schriftliche Airline-Bestätigung der Verspätungs-Dauer) UND du Erfahrung mit dem Verfahren hast. Für die meisten ist die Plattform der effizientere Weg, die Plattform übernimmt auch das Kostenrisiko bei Gerichtsverfahren.

  • Selbst: ~25 % Erfolgsquote, 100 % wenn erfolgreich
  • Plattform: ~95 % Erfolgsquote, 65-80 % nach Provision
  • Erwartungswert: Plattform mathematisch fast immer höher
  • Plattform trägt Prozesskostenrisiko vollständig

ENTSCHÄDIGUNGS-TABELLE

Konkrete Routen und Entschädigungs-Höhen.

Die folgenden Routen sind häufig betroffen und zeigen die exakte Entschädigung nach EU-VO 261/2004 für Verspätung ab 3 Stunden am Endziel.

RouteDistanzEntschädigung pro Passagier
Berlin → Mallorca (PMI)1.500 km250 €
Hamburg → Wien850 km250 €
München → Athen1.500 km250 € / 400 € (Grenzfall)
Frankfurt → Istanbul1.870 km400 €
Düsseldorf → Dubai4.840 km600 €
Frankfurt → New York6.200 km600 €
München → Bangkok8.690 km600 €
Hamburg → Los Angeles9.130 km600 €

Distanzen sind Großkreis-Werte zwischen Start- und Ziel-Flughafen. Anspruch besteht ab 3 Stunden Ankunftsverspätung am Endziel pro Passagier. Bei Mittel-/Langstrecken EU-Drittland kann Airline bei 3-4 Std. Verspätung 50 % einbehalten, ab 4 Std. greift die volle Pauschale.

HÄUFIGE FRAGEN ZUR FLUGVERSPÄTUNG

Was du vor der Anspruchsprüfung wissen solltest.

Ab wie vielen Stunden Verspätung habe ich Anspruch?
Ab 3 Stunden Ankunftsverspätung am Endziel besteht voller Entschädigungsanspruch nach EU-Verordnung 261/2004. Maßgeblich ist die tatsächliche Ankunft (Flugzeugtür-Öffnung am Ziel-Gate), nicht der Abflug. Unter 3 Stunden gibt es keinen Pauschal-Anspruch, aber Betreuungs-Leistungen (Verpflegung, Telefonate, ggf. Hotel) ab 2 Stunden Wartezeit.
Wie viel Entschädigung bei 4 Stunden Verspätung auf Mittelstrecke?
Bei 4 Stunden Ankunftsverspätung auf einer Mittelstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern (z. B. Frankfurt-Istanbul) beträgt die Pauschal-Entschädigung 400 Euro pro Passagier nach EU-VO 261/2004. Die Verspätungs-Stunden über die 3-Stunden-Schwelle hinaus erhöhen den Betrag nicht, er ist eine feste Pauschale je Distanz.
Was passiert wenn ich wegen Verspätung einen Anschlussflug verpasse?
Wenn beide Flüge auf einer einzigen Buchung waren, zählt nur die Ankunftszeit am Endziel. Verpasst du wegen Verspätung des ersten Flugs den Anschluss und kommst am Endziel mehr als 3 Stunden zu spät an, besteht voller Anspruch nach Distanz. Bei separat gebuchten Flügen (zwei verschiedene Buchungen) trägst du das Anschluss-Risiko selbst.
Habe ich Anspruch wenn die Verspätung durch Streik entstand?
Bei Streik des Airline-eigenen Personals (Piloten, Flugbegleiter) hast du nach EuGH-Urteil C-28/20 vollen Anspruch, Streiks der eigenen Mitarbeiter zählen NICHT als außergewöhnlicher Umstand. Bei Streik externer Dienstleister (Bodenpersonal, Sicherheitskontrollen) kann die Airline sich darauf berufen und den Anspruch ausschließen.
Wie lange dauert die Auszahlung im Schnitt?
Außergerichtlich zahlen Airlines bei klaren Fällen meist innerhalb 4 bis 12 Wochen aus, mit einem Median um 6-8 Wochen. Geht der Fall vor Gericht, kann es 6 bis 18 Monate dauern, die Plattform trägt aber alle Prozesskosten und finanziert die Klage vor.
Welche Unterlagen brauche ich für die Anspruchsprüfung?
Buchungsbestätigung mit Flugnummer und Datum reicht in der Regel als Start. Ein Foto oder Scan des Boarding-Passes ist hilfreich. Bei Anschlussflügen die Buchungsbestätigung beider Flüge. Schriftliche Bestätigung der Verspätung von der Airline ist nicht zwingend, Plattformen können die Verspätungsdauer über Flugbewegungsdaten (Eurocontrol) nachweisen.
Kann ich für einen Flug aus 2023 noch Entschädigung bekommen?
Ja. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre und beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand. Ein Flug aus 2023 verjährt erst am 31.12.2026, du hast also noch über ein Jahr Zeit, den Anspruch durchzusetzen. Die Plattform-Prüfung dauert nur wenige Minuten und ist kostenlos.
Was kostet mich die Anspruchsprüfung?
Die Prüfung selbst ist kostenlos. Falls die Plattform deinen Fall annimmt und erfolgreich durchsetzt, behält sie eine Provision von 20-35 Prozent der Entschädigung ein. Bei Misserfolg fließt weder an die Plattform noch an dich ein Cent, No-Win-No-Fee bedeutet, die Plattform trägt das volle Risiko inklusive Gerichtskosten.

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