§ 1 Grundlage
Wie funktioniert die EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004?
Die EU-Verordnung 261/2004 ist seit 2005 in Kraft und gilt für alle Flüge die in einem EU-Mitgliedstaat starten oder mit einer EU-Airline aus einem Drittland in die EU fliegen. Inhaltlich regelt sie drei Tatbestände einheitlich: große Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung wegen Überbuchung. Bei allen drei Fällen besteht ein gestaffelter Pauschal-Entschädigungs-Anspruch, der unabhängig vom tatsächlich entstandenen Schaden ist.
Der entscheidende Punkt: du musst nicht nachweisen, dass dir durch die Verspätung ein konkreter Schaden entstanden ist. Die Pauschale ist gesetzlich festgelegt und greift automatisch ab Erreichen der Schwellenwerte. Ein verpasstes Meeting, eine verlorene Hotel-Nacht oder versäumte Anschlussflüge spielen für die Höhe keine Rolle, nur die Distanz und die Verspätungs-Dauer.
Die Ankunftsverspätung von 3 Stunden als Schwellenwert für Verspätung wurde nicht direkt in der Verordnung festgelegt, die nennt nur Annullierung und Nichtbeförderung. Erst das Sturgeon-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) C-402/07 vom 19. November 2009 hat die Verspätung der Annullierung gleichgestellt, sofern die Ankunftsverspätung am Endziel 3 Stunden oder mehr beträgt. Seitdem gilt die 3-Stunden-Regel als gefestigte Rechtsprechung.
- Geltungsbereich: alle Flüge ab EU-Flughafen + EU-Airlines aus Drittländern in EU
- 3 Tatbestände einheitlich: Verspätung, Annullierung, Nichtbeförderung
- Pauschal-Entschädigung, kein Schadensnachweis erforderlich
- Rechtsgrundlage Verspätung: EuGH Sturgeon-Urteil C-402/07 (2009)
