Abfindung
Abfindung verhandeln: oft das Doppelte der Faustformel
Bei betriebsbedingter Kündigung gibt es nach § 1a KSchG einen gesetzlichen Anspruch auf 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Diese Faustformel ist nur der Ausgangspunkt — in der Praxis verhandeln spezialisierte Anwälte regelmäßig 30 bis 100 Prozent mehr, vor allem bei formellen Fehlern in der Kündigung oder fehlerhafter Sozialauswahl.
Wichtig: Mit einer Kündigungsschutzklage erhöht sich der Druck auf den Arbeitgeber, einen vorteilhaften Aufhebungsvertrag anzubieten. Die Klage MUSS innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG) — sonst gilt die Kündigung als rechtswirksam.
- Faustformel: 0,5 × Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre
- Verhandelte Praxis: oft 30 bis 100 % über der Faustformel
- 3-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG)
- Aufhebungsvertrag oft mit höherer Abfindung als Faustformel
