§ 1 Rechtsgrundlage
§ 558 BGB: Erhöhung bis ortsübliche Vergleichsmiete.
Nach § 558 BGB darf der Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, das ist die durchschnittliche Miete vergleichbarer Wohnungen in derselben Gemeinde mit ähnlicher Lage, Größe und Ausstattung. Die Erhöhung muss schriftlich erfolgen, mit Begründung (Mietspiegel, Vergleichsmiete, Sachverständigen-Gutachten oder 3 Vergleichswohnungen).
Wichtig: die Erhöhung ist eine FORDERUNG, kein automatischer Anspruch. Der Mieter muss aktiv zustimmen, sonst muss der Vermieter klagen. Verweigert der Mieter die Zustimmung innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung, kann der Vermieter Klage auf Zustimmung erheben (§ 558b BGB).
Die Mieterhöhung darf frühestens 15 Monate nach Einzug oder seit der letzten Erhöhung erfolgen. Außerdem muss zwischen Erhöhungs-Forderung und dem geforderten Mieterhöhungs-Zeitpunkt eine Karenzzeit von 2 Monaten liegen.
- Erhöhung bis ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB)
- Schriftlich + Begründung zwingend
- Mieter muss aktiv zustimmen, sonst Klage
- Frühestens 15 Monate nach Einzug/letzter Erhöhung
