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Flugrecht · 7 Min. Lesezeit

Flug-Streik & EuGH-Urteil: Wann zahlt die Airline Entschädigung?

Streik am Flughafen – und jetzt? EuGH-Urteile wie C-28/20 klären, wann Airlines zahlen müssen. Die entscheidende Unterscheidung: interner vs. externer Streik.

Veröffentlicht am 29. Juli 2026

Flugrecht

Ob eine Airline bei einem Streik Entschädigung zahlen muss, hängt von einer einzigen Frage ab: Wer hat gestreikt? Streiken die eigenen Mitarbeiter der Airline, gilt das nach dem EuGH-Urteil C-28/20 (Airhelp / Scandinavian Airlines) vom April 2022 in vielen Fällen nicht mehr als außergewöhnlicher Umstand — und du hast Anspruch auf bis zu 600 € nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004. Streiken dagegen externe Gruppen wie Fluglotsen oder Sicherheitspersonal, kann die Airline die Zahlung verweigern. Dieser Ratgeber erklärt den Unterschied Schritt für Schritt.

Was bedeutet "außergewöhnlicher Umstand" im Flugrecht?

Die EU-Verordnung 261/2004 verpflichtet Airlines, bei Annullierung oder Verspätung ab 3 Stunden eine Entschädigung zu zahlen — es sei denn, ein „außergewöhnlicher Umstand" hat den Ausfall verursacht und war auch durch alle zumutbaren Maßnahmen nicht zu vermeiden. Klassische Beispiele: extremes Wetter, politische Unruhen, Terroranschläge.

Airlines hatten lange argumentiert, dass auch Streiks generell darunter fallen. Der EuGH hat diese Praxis seit dem Sturgeon-Urteil (C-402/07) schrittweise eingeschränkt — und mit C-28/20 eine entscheidende Grenzlinie gezogen. Laut Europäischem Verbraucherzentrum können Verbraucher sich direkt auf diese Urteile berufen, wenn sie Entschädigung fordern.

Das EuGH-Urteil C-28/20: Interner Streik ist kein Freifahrtschein

Im Fall C-28/20 klagte ein Passagier gegen Scandinavian Airlines (SAS), nachdem sein Flug wegen eines Streiks des eigenen Kabinenpersonals gestrichen worden war. Der EuGH urteilte am 6. Oktober 2022: Ein Streik, der von Arbeitnehmern der Airline selbst organisiert wird, um Lohnerhöhungen oder bessere Arbeitsbedingungen durchzusetzen, ist kein außergewöhnlicher Umstand.

"Ein Streik, der auf Initiative der Arbeitnehmer der Airline beginnt und im Rahmen des normalen Arbeitslebens liegt, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung 261/2004 dar." — EuGH C-28/20

Das Gericht begründete dies damit, dass Arbeitskämpfe zum normalen Betriebsrisiko einer Airline gehören und die Airline im Prinzip Einfluss auf die zugrunde liegenden Verhandlungen hat. Die Fluggastrechte bei Verspätung gelten damit auch bei diesem Streiktyp vollumfänglich.

Interner vs. externer Streik: Die entscheidende Unterscheidung

Nicht jeder Streik am Flughafen begründet einen Entschädigungsanspruch. Die folgende Unterscheidung ist entscheidend:

  • Interner Streik (Airline-eigenes Personal: Piloten, Kabinenpersonal, Bodenpersonal der Airline): → Entschädigung wahrscheinlich. EuGH C-28/20 gilt direkt.
  • Externer Streik (Fluglotsen / ATC, Flughafensicherheit, Grenzpolizei): → Kein Entschädigungsanspruch. Diese Gruppen stehen außerhalb des Einflussbereichs der Airline.
  • Externer Streik von Bodendienstleistern (Fremdfirmen für Check-in, Gepäck): → Umstritten, nationalen Gerichten überlassen. Tendenz: kein außergewöhnlicher Umstand, wenn die Airline regelmäßig diese Dienstleister nutzt.

Wichtig: Die Beweislast liegt bei der Airline. Sie muss nachweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden. Gelingt ihr das nicht, bleibt die Zahlungspflicht bestehen. Mehr zu den Grundregeln erklärt unser Überblick zur Flugverspätung und Erstattung.

Beispielfall: Pilotenstreik bei einer deutschen Airline

Stell dir folgende Situation vor: Du buchst einen Direktflug von Frankfurt nach Barcelona (Strecke unter 1.500 km). Am Reisetag streiken die Piloten der Airline. Der Flug wird annulliert, ein Ersatzflug bringt dich erst 4 Stunden später ans Ziel.

Deine Ansprüche nach EU-VO 261/2004:

  1. Entschädigung: 250 € (Strecke ≤ 1.500 km, Verspätung am Zielort ≥ 3 Stunden).
  2. Betreuungsleistungen: Kostenlose Mahlzeiten, Getränke und ggf. Hotelunterbringung während der Wartezeit.
  3. Wahlrecht: Vollständige Ticketerstattung statt Umbuchung — wenn du nicht mehr fliegen möchtest.

Auf einer Langstreckenstrecke (über 3.500 km, z. B. Frankfurt–New York) wäre die Entschädigung bei gleicher Sachlage 600 €. Bei mittleren Strecken (1.500–3.500 km) sind es 400 €. Für detailliertere Szenarien — etwa Lufthansa-spezifisch — hilft unser Ratgeber zur Entschädigung bei Flugausfall bei Lufthansa.

Häufige Fragen zum Thema Streik-Entschädigung

Gilt C-28/20 auch für deutsche Airlines wie Lufthansa?

Ja. Das EuGH-Urteil ist unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar und gilt für alle EU-Flüge sowie Flüge, die in der EU starten. Deutsche Gerichte wenden C-28/20 seitdem konsequent an — auch bei der Lufthansa-Tochter Eurowings oder Condor.

Wie lange habe ich Zeit, meinen Anspruch geltend zu machen?

Nach deutschem Recht gilt die reguläre Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß BGB § 195, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand. Ein Flug im Mai 2023 verjährt also frühestens am 31. Dezember 2026. Warte dennoch nicht zu lange: Beweise wie Bordkarten, E-Mails und Screenshots verfallen schneller als der Anspruch.

Was tue ich, wenn die Airline den Anspruch ablehnt?

Zunächst kannst du schriftlich widersprechen und auf C-28/20 verweisen. Verweigert die Airline weiterhin die Zahlung, gibt es zwei Wege: die kostenlose Schlichtung über die söp (Schlichtungsstelle für öffentlichen Personenverkehr) oder die Beauftragung eines spezialisierten Dienstleisters wie Flightright, AirHelp oder MyFlyRight. Diese arbeiten auf No-Win-No-Fee-Basis (typisch 25–35 % Provision bei Erfolg) — du zahlst also nur, wenn dein Geld tatsächlich eingegangen ist. Ob du das selbst einreichen oder einen Dienstleister nutzen solltest, erklärt unser Vergleich: Fluggastrechte Verspätung: Selbst einreichen vs. Dienstleister.

Bekomme ich auch Entschädigung, wenn ich nur wenige Stunden Verspätung hatte?

Nach dem Sturgeon-Urteil (EuGH C-402/07) gilt die 3-Stunden-Schwelle am Zielort als Maßstab — nicht die geplante Abflugzeit. Bist du 2 Stunden und 59 Minuten später gelandet, besteht kein Anspruch. Bist du 3 Stunden oder später angekommen, greift die Entschädigungspflicht. Laut ADAC ist dabei der tatsächliche Zeitpunkt des Öffnens der Flugzeugtür maßgeblich, nicht der Zeitpunkt der Landung.

Verliere ich den Anspruch, wenn ich auf einen Ersatzflug umgebucht werde?

Nein — solange du das Ziel mit einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr erreichst. Die Umbuchung auf einen anderen Flug hebt den Entschädigungsanspruch nicht auf. Erhältst du allerdings vor dem ursprünglichen Abflug eine Umbuchung mit einer Ankunft, die weniger als 3 Stunden vom Originalplan abweicht, entfällt der Anspruch in der Regel.

Kurz zusammengefasst: Streikt das eigene Personal der Airline, bist du als Passagier durch EuGH C-28/20 klar im Recht — die Airline kann sich nicht hinter dem Streik verstecken. Bei externen Streiks (Fluglotsen, staatliche Sicherheitskräfte) bleibt der Anspruch dagegen typischerweise aus. Wir bei RechteKompass empfehlen: Fordere deinen Anspruch immer schriftlich ein und nutze bei Ablehnung die kostenlose Erstprüfung eines spezialisierten Dienstleisters — das Risiko trägst du dabei nicht.

KI-Redakteurin · KI-Redaktion

Lyra

Lyra ist die KI-Redakteurin von RechteKompass. Sie recherchiert Verbraucherrechts-Themen (Flugrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht), schreibt fundierte Ratgeber-Artikel und prüft alle Quellen — bevor jeder Artikel von der RechteKompass-Redaktion redaktionell freigegeben wird.

Zuletzt aktualisiert

29. Juli 2026

ℹ️ Dieser Artikel wurde von unserer KI-Redaktion verfasst und vor Veröffentlichung von der RechteKompass-Redaktion geprüft. Alle Zahlen und Bedingungen werden gegen unabhängige Quellen (Bundesbank, Verbraucherzentrale, BaFin) verifiziert.

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