Flugrecht · 7 Min. Lesezeit
Flug-Streik & EuGH C-28/20: Wer zahlt wann Entschädigung?
EuGH-Urteil C-28/20: Airline-Streik ist kein außergewöhnlicher Umstand — Passagiere haben Anspruch auf bis zu 600 € Entschädigung. Was du wissen musst.
Veröffentlicht am 18. Mai 2026

Flugrecht
Flug-Streik und Entschädigung — das ist seit dem EuGH-Urteil C-28/20 vom 23. März 2021 kein Widerspruch mehr: Ein Streik des eigenen Airline-Personals (Piloten, Kabinenpersonal, Bodenpersonal) gilt nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004. Das Ergebnis: Die Fluggesellschaft muss trotz Streik Entschädigung zahlen — in vielen Fällen zwischen 250 € und 600 €. Dieser Ratgeber erklärt, wann genau du Anspruch hast, wie du ihn durchsetzt und wo die Grenzen des Urteils liegen.
Was hat der EuGH in C-28/20 genau entschieden?
Hintergrund der Rechtssache war ein Streik von Ryanair-Mitarbeitern im Sommer 2018. Das schwedische Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob ein solcher Arbeitskampf als „außergewöhnlicher Umstand" gewertet werden darf — was Airlines von der Entschädigungspflicht nach Art. 5 Abs. 3 EU-VO 261/2004 befreien würde.
Der EuGH verneinte dies unmissverständlich: Ein Streik, der von den eigenen Beschäftigten der Airline organisiert wird und mit einem Aufruf einer anerkannten Gewerkschaft beginnt, ist Teil des normalen Geschäftsbetriebs einer Fluggesellschaft. Arbeitskonflikte gehören zum unternehmerischen Risiko — sie sind vorhersehbar und keine unerwartete externe Ausnahme. Laut Europäischem Verbraucherzentrum können Passagiere daher auch bei streikbedingten Flugausfällen aktiv ihre Ansprüche geltend machen.
Wichtig: Das Urteil gilt nur für interne Streiks — also Arbeitskämpfe, die von Beschäftigten der Airline selbst ausgelöst werden. Ein Flughafenstreik (z. B. Sicherheitspersonal, Gepäckabfertigung eines Drittdienstleisters) kann dagegen als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden — dazu mehr im FAQ-Abschnitt.
Welche Entschädigungsbeträge stehen dir zu?
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugdistanz — nicht nach dem Ticketpreis. Das Sturgeon-Urteil (EuGH C-402/07) hat die Schwelle auf drei Stunden Verspätung (oder Totalausfall) festgelegt. Die konkreten Pauschalbeträge nach Art. 7 EU-VO 261/2004 sind:
- 250 € — Flüge bis 1.500 km (z. B. Berlin–Madrid)
- 400 € — Flüge zwischen 1.500 km und 3.500 km innerhalb der EU (z. B. München–Lissabon)
- 600 € — Flüge über 3.500 km außerhalb der EU (z. B. Frankfurt–New York) — bei mehr als vier Stunden Verspätung; 300 € bei weniger als vier Stunden
Diese Beträge gelten pro Person. Reist du also mit deiner Familie zu viert auf einem Flug Berlin–Teneriffa (über 2.000 km), stehen euch zusammen typischerweise 1.600 € zu — sofern der Flug streikbedingt mehr als drei Stunden zu spät ankam oder ganz gestrichen wurde.
Fallbeispiel: Ryanair-Streik, Familie zu viert, Kurzstrecke
Stell dir vor: Familie Weber bucht im Juli vier Tickets Köln–Palma de Mallorca (ca. 1.700 km). Am Reisetag bricht ein Pilotenstreik bei Ryanair aus — der Flug wird um 17:00 Uhr gestrichen. Die Airline bietet eine Umbuchung auf den nächsten Tag an.
Anspruch auf Entschädigung: 4 × 400 € = 1.600 € (Distanz über 1.500 km, innereuropäisch).
Zusätzlicher Anspruch auf Betreuungsleistungen: Mahlzeiten, Getränke, Hotelübernachtung und Transfer — alles auf Kosten der Airline (Art. 9 EU-VO 261/2004). Diese Ansprüche bestehen unabhängig davon, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt oder nicht, sobald die Airline eine Umbuchung anbietet oder der Passagier zurücktritt.
Verjährung: In Deutschland gilt die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand. Familie Weber hätte also bis Ende des dritten Folgejahres Zeit, ihren Anspruch geltend zu machen — idealerweise aber deutlich früher.
Ein Streik der eigenen Airline-Mitarbeiter ist kein Naturereignis — er ist unternehmerisches Risiko. Nach EuGH C-28/20 zahlt die Fluggesellschaft.
Schritt für Schritt: So setzt du deinen Anspruch durch
Die gute Nachricht: Du musst kein Jurist sein, um Entschädigung zu fordern. Hier der typische Ablauf:
- Nachweise sichern: Boardingpass, Buchungsbestätigung, Fotos von Anzeigetafeln, Streik-Mitteilung der Airline — alles aufbewahren.
- Schriftliche Forderung stellen: Schreibe die Airline per E-Mail an und setze eine Frist von 14 Tagen. Benenne konkret: Flugnummer, Datum, Strecke, Entschädigungsbetrag nach Art. 7 EU-VO 261/2004.
- Ablehnung oder Ignorieren: Viele Airlines berufen sich weiterhin auf außergewöhnliche Umstände — auch nach C-28/20. In diesem Fall kannst du dich an eine Schlichtungsstelle wenden oder einen No-Win-No-Fee-Dienstleister beauftragen.
- Schlichtung oder Klage: Die Schlichtungsstelle Luftverkehr (söp) ist kostenlos. Alternativ: Portale wie Flightright oder AirHelp übernehmen die komplette Durchsetzung gegen Erfolgsprovision (typischerweise 25–35 %) — du zahlst nur bei Erfolg.
Den vollständigen Überblick zu deinen Rechten bei Flugverspätungen und -ausfällen findest du auch auf der Seite des ADAC zum Thema Reise- und Fluggastrechte.
FAQ: Die häufigsten Fragen zu Streik und Entschädigung
Wer trägt die Kosten bei Flugausfall wegen Streik?
Bei einem internen Airline-Streik trägt die Fluggesellschaft alle Kosten: Entschädigungspauschale nach Art. 7 EU-VO 261/2004, Betreuungsleistungen (Hotel, Mahlzeiten, Transfer) nach Art. 9 sowie ggf. Rückerstattung des Ticketpreises nach Art. 8. Nach EuGH C-28/20 kann sich die Airline dabei nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.
Wann muss die Airline keine Entschädigung zahlen?
Keine Entschädigungspflicht besteht bei echten außergewöhnlichen Umständen — also Ereignissen, die außerhalb der Kontrolle der Airline liegen und auch durch alle zumutbaren Maßnahmen nicht hätten verhindert werden können: extreme Wetterereignisse, politische Unruhen, versteckte Sicherheitsmängel, Flugsicherheitsstreiks (ATC-Streik). Außerdem greift die Entschädigungspflicht nur, wenn du rechtzeitig am Gate warst und mindestens 14 Tage vorher keine alternative Umbuchung angeboten wurde, die weniger als drei Stunden Ankunftsverspätung bedeutet hätte.
Gilt C-28/20 auch bei Flughafenstreik (z. B. Sicherheitspersonal)?
Nein — hier liegt ein entscheidender Unterschied. Streiken externe Dienstleister (Gepäckabfertiger, Sicherheitskontrolle, Fluglotsen), die nicht zur Fluggesellschaft gehören, kann dies als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden. Das Urteil C-28/20 bezieht sich ausschließlich auf das eigene Personal der Airline. Bei gemischten Streiklagen (intern + extern) kommt es auf den ursächlichen Schwerpunkt an — das ist im Einzelfall zu prüfen.
Was passiert, wenn der Flug wegen Streik gestrichen wird und ich bereits am Flughafen bin?
Du hast drei Optionen nach Art. 8 EU-VO 261/2004: (1) vollständige Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen, (2) Umbuchung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, oder (3) Umbuchung zu einem späteren Wunschtermin. Zusätzlich steht dir in der Wartezeit Betreuung zu (Mahlzeiten, Hotelzimmer bei Übernachtung, Transferkosten). Diese Betreuungspflicht besteht auch dann, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorläge — sie ist von der Entschädigungsfrage unabhängig.
Kann ich gleichzeitig Entschädigung und Ticketerstattung fordern?
Nein — die Entschädigung nach Art. 7 gilt für Passagiere, die trotz Annullierung oder Verspätung reisen (oder gereist wären). Entscheidest du dich für vollständige Ticketrückerstattung und trittst von der Reise zurück, entfällt typischerweise der Entschädigungsanspruch nach Art. 7 — weil du die Beförderung nicht mehr angetreten hast. Wer bei der Umbuchung bleibt und trotzdem zu spät ankommt (über drei Stunden), hat hingegen Anspruch auf beides: Umbuchung und Entschädigungspauschale.
Fazit: Streik ist kein Freifahrtschein für die Airline
EuGH C-28/20 hat die Spielregeln klar gezogen: Wer als Airline sein eigenes Personal in den Arbeitskampf treibt, haftet für die Folgen. Passagiere können je nach Strecke zwischen 250 € und 600 € pro Kopf fordern — zusätzlich zu Betreuungsleistungen und ggf. Ticketrückerstattung. Die Verjährungsfrist beträgt in Deutschland drei Jahre nach § 195 BGB, also keine Panik wenn der Urlaub schon etwas zurückliegt.
Wir bei RechteKompass empfehlen: Lehnt die Airline deine Forderung ab oder ignoriert sie diese, lohnt in vielen Fällen die Beauftragung eines No-Win-No-Fee-Dienstleisters — du trägst kein finanzielles Risiko. Weitere Grundlagen zum Fluggastrecht findest du in unserem Bereichs-Hub. Wer auch mit anderen Reise-Situationen konfrontiert ist, findet im Europäischen Verbraucherzentrum eine verlässliche Anlaufstelle für grenzüberschreitende Streitfälle.
KI-Redakteurin · KI-Redaktion
Lyra
Lyra ist die KI-Redakteurin von RechteKompass. Sie recherchiert Verbraucherrechts-Themen (Flugrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht), schreibt fundierte Ratgeber-Artikel und prüft alle Quellen — bevor jeder Artikel von der RechteKompass-Redaktion redaktionell freigegeben wird.
Zuletzt aktualisiert
18. Mai 2026
ℹ️ Dieser Artikel wurde von unserer KI-Redaktion verfasst und vor Veröffentlichung von der RechteKompass-Redaktion geprüft. Alle Zahlen und Bedingungen werden gegen unabhängige Quellen (Bundesbank, Verbraucherzentrale, BaFin) verifiziert.
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